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Ausführungsplanung sicherheitsrelevanter Gebäudetechnik

Facility Management: Notfallmanagement » Strategie » Ausführungsplanung » Leistungsphase 5 der HOAI

Prüfanweisung Notfallmanagement (LPH 5 – Ausführungsplanung)

Prüfanweisung Notfallmanagement (LPH 5 – Ausführungsplanung)

Im Rahmen der Leistungsphase 5 nach HOAI (Ausführungsplanung) ist sicherzustellen, dass das Notfallmanagement für das neue Fabrikgelände – bestehend aus Produktionshallen, Hochregallager, Werkstätten, Logistikbereichen sowie einem Verwaltungsgebäude (Büros, Empfang, Sicherheitszentrale, Kantine) – vollständig und normgerecht in die Werkplanung integriert ist. Diese Prüfanweisung dient dazu, als technisches Prüfhandbuch (ca. 30 Seiten) alle relevanten Aspekte der Funktion „Notfallmanagement“ zu überprüfen. Dabei wird besonderer Wert auf einen juristisch-technischen Fließtext gelegt, der die Anforderungen aus Gesetzen, Verordnungen und technischen Normen erläutert. Eine strukturierte Checkliste in Tabellenform ist integriert, um die Prüfung systematisch durchzuführen. Die Tabelle ist thematisch gegliedert, sodass eine arbeitsteilige Prüfung – etwa durch Fachleute für Arbeitsschutz, Gebäudetechnik, IT-Sicherheit etc. – möglich ist. Projektkontext: Der Auftraggeber errichtet eine neue industrielle Anlage mit Bürotrakt. Ziel des Notfallmanagements ist es, bei besonderen Ereignissen (Unfälle, Brände, technische Störungen, Naturereignisse oder sicherheitsrelevante Vorfälle) schnell und koordiniert reagieren zu können. Dazu müssen organisatorische, infrastrukturelle und technische Maßnahmen geplant werden, die eine geordnete Koordination, Kommunikation und Lagebeherrschung im Notfall ermöglichen. Die vorliegende Prüfanweisung behandelt die Vorgaben für die Ausführungsplanung (LPH 5): In dieser Planungsphase müssen alle Anforderungen an das Notfall- und Krisenmanagement konkret und vollständig in die Werk- und Montageplanung eingeflossen sein. Dies betrifft u.a. Gebäudepläne (Fluchtwege, Sicherheitszentrale), technische Systeme (Alarmierungsanlagen, USV), organisatorische Konzepte (Alarmplan, Krisenstab) sowie Dokumentationen (Notfallhandbuch, Alarm- und Evakuierungspläne).

Prüfungsziel und -umfang

Ziel dieser Prüfung ist die Sicherstellung, dass sämtliche vorgesehenen Maßnahmen zum Notfallmanagement in der LPH-5-Planung vollständig, funktionsfähig und rechtskonform berücksichtigt wurden.

Die Prüfung umfasst:

  • Vollständigkeit: Wurden alle relevanten Anforderungen (rechtlich vorgeschrieben oder aus Normen/Standards abgeleitet) zum Notfall- und Krisenmanagement integriert?

  • Funktionsfähigkeit: Sind die geplanten Notfallsysteme und -prozesse praktisch umsetzbar, technisch funktionsfähig und wirksam für die Bewältigung von Notfällen? (z. B. funktionierende Alarmierungswege, redundante Systeme, klare Zuständigkeiten)

  • Rechts- und Normkonformität: Entspricht die Ausführungsplanung den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik in Bezug auf Notfallorganisation, Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik?

Der Prüfumfang erstreckt sich über alle Bereiche der Ausführungsplanung, die Berührungspunkte mit dem Notfallmanagement haben. Dies beinhaltet sowohl baulich-technische Aspekte (z. B. Alarmierungsanlagen, Fluchtwege, Sicherheitsstromversorgung) als auch organisatorisch-administrative Aspekte (z. B. Alarm- und Notfallpläne, Zuständigkeitsregelungen, Schulungskonzepte).

Geprüft werden insbesondere:

  • Die organisatorische Notfall- und Krisenmanagementstruktur (Aufbau- und Ablauforganisation im Ereignisfall, z. B. Einsetzung eines Krisenstabs, Alarmierungs- und Meldeketten).

  • Die Alarmierungs- und Kommunikationssysteme intern und extern (Warn- und Meldesysteme, Durchsagen, Kommunikation mit Rettungsdiensten/Behörden).

  • Die Verfügbarkeit von Notfallarbeitsplätzen und redundanten Infrastrukturen (Ausweichmöglichkeiten, zweite Leitstelle, Notstromversorgung, alternatives IT-Zentrum etc.).

  • Die technischen Schnittstellen zwischen sicherheitsrelevanten Anlagen (z. B. BMA – Brandmeldeanlage, EMA – Einbruchmeldeanlage, SAA – Sprachalarmanlage, USV – USV-Anlage, Schnittstellen zur Sicherheitszentrale).

  • Die Dokumentation des Notfallmanagements (Notfallhandbuch, Alarm- und Einsatzpläne, Kommunikationsmatrix, Aushänge).

  • Die Schulung und Einbindung von Schlüsselpersonen (Benennung von Notfall- und Ersthelfern, Verantwortlichen, Durchführung von Unterweisungen und Übungen, Einbindung externer Stellen wie der Feuerwehr).

Zur Beurteilung der Notfallmanagement-Aspekte sind folgende gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen und technische Regelwerke maßgeblich:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): insbesondere § 10 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“. Dieses verlangt vom Arbeitgeber, erforderliche Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und entsprechende Personen zu benennen. Ferner muss der Arbeitgeber Notfallmaßnahmen planen, einführen und überwachen, um gefährliche Situationen wie Brände, Explosionen, unkontrollierte Stoffaustritte oder sonstige Störungen des Betriebsablaufs zu beherrschen.

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): fordert u.a., dass Arbeitsstätten so gestaltet sind, dass Beschäftigte sich im Gefahrenfall schnell in Sicherheit bringen können (ausreichende Fluchtwege und Notausgänge, Sicherheitsbeleuchtung, Kennzeichnung). Nach ArbStättV und zugehörigen Technischen Regeln (z. B. ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“) müssen für größere oder unübersichtliche Anlagen Flucht- und Rettungspläne erstellt und in geeigneter Weise ausgehängt werden. Diese Pläne stellen graphisch unterstützte Anweisungen für das Verhalten im Notfall (z. B. bei Brand, Evakuierung, Unfall) zur Verfügung.

  • DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention (ehem. BGV A1): die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften verpflichtet Unternehmen in §22 „Notfallmaßnahmen“ ebenfalls, Notfallplanungen vorzuhalten. Dazu gehört insbesondere die Erstellung eines Alarmplans, in dem festgelegt ist, welche Maßnahmen bei bestimmten Notfällen (Brand, Unfall, Einbruch, Überfall etc.) durchzuführen sind. Dieser Alarmplan stellt die grundlegende schriftliche Fixierung der Notfallmaßnahmen dar und muss allen Beschäftigten bekannt gemacht werden (z. B. durch Unterweisung). Weiter verlangt die DGUV, dass Meldeeinrichtungen verfügbar sind, mit denen unverzüglich Hilfe herbeigerufen werden kann. Notrufe müssen jederzeit und ohne Verzögerung abgesetzt werden können – organisatorische Maßnahmen hierzu können im Alarmplan zusammengefasst werden. Außerdem regelt DGUV V1 die Benennung und Ausbildung von Ersthelfern (§26) und anderen Nothelfern (z. B. Brandschutzhelfern) in ausreichender Zahl.

  • DIN ISO 22320:2019 („Sicherheit und Resilienz – Notfallmanagement - Leitfaden für die Organisation der Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen“): diese internationale Norm gibt einen Rahmen für effektives Notfall- und Krisenmanagement. Sie fordert klare Führungsstrukturen, Rollen und Verantwortlichkeiten für die Bewältigung von Zwischenfällen sowie eine abgestimmte Koordination und Informationsmanagement im Krisenfall. Prinzipien wie Koordination, Kommandostruktur (Führung) und Informationsmanagement stehen im Mittelpunkt. Praktisch bedeutet dies, dass ein Krisenstab/eine Einsatzleitung eingerichtet sein soll, in dem grundlegende Funktionen (Lageerkundung, Einsatzplanung, Maßnahmenkoordination, Ressourcen/Logistik, Kommunikation etc.) abgedeckt sind.

  • DIN EN ISO 14001:2015 (Umweltmanagementsysteme – Anforderungen): verlangt von Unternehmen, Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr für potentielle Umweltauswirkungen zu betreiben. Insbesondere sind Notfallpläne und Verfahren vorzuhalten, um auf Umweltunfälle (z. B. Chemi kalaustritt, Umweltverschmutzung) vorbereitet zu sein. Im Kontext unseres Projekts bedeutet dies, dass auch umweltrelevante Notfälle (z. B. Austritt gefährlicher Stoffe aus der Produktion) im Notfallmanagement berücksichtigt werden müssen, um Schäden für die Umwelt zu minimieren und gesetzliche Pflichten (z. B. Anzeige- und Meldepflichten bei Störfällen) zu erfüllen.

  • BSI-IT-Grundschutz Kompendium und BSI-Standard 200-4 (Notfallmanagement): die Vorgaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für IT-Sicherheit und Business Continuity Management sind relevant, da im Notfall eine hohe Abhängigkeit von funktionierender Kommunikationstechnik und Datenversorgung besteht. BSI-Grundschutz fordert beispielsweise, dass IT-Notfallpläne erstellt werden und kritische IT-Systeme über Notstromversorgung, Datensicherungen und Redundanzen verfügen, um die Handlungsfähigkeit der Organisation im Ernstfall aufrechtzuerhalten. Im Rahmen der Fabrikplanung muss daher geprüft werden, ob z.B. die Serverräume und Leitstandsysteme mit USV-Anlagen abgesichert sind und ob Konzepte für den IT-Notbetrieb (Wiederanlauf, Datenwiederherstellung, alternative Kommunikationswege) bestehen.

  • VDI-Richtlinie 4062 (Evakuierung von Personen im Gefahrenfall): gibt praxisorientierte Hinweise zur Alarmierung und Organisation der Evakuierung von Personen bei Gefahrenlagen. Sie ergänzt die arbeitsrechtlichen Vorgaben, indem sie z.B. Empfehlungen für Evakuierungsübungen, Durchsagen und die Bildung von Evakuierungshelfer-Teams gibt. Insbesondere VDI 4062 Blatt 2:2021 befasst sich mit der präventiven Gefahrenabwehr bei Amoklagen und vergleichbaren Gewaltszenarien. Für das vorliegende Projekt ist relevant, dass auch auf solche „ungewöhnlichen“ Notfälle vorbereitet wird (z. B. Bedrohungslagen im Unternehmen), indem z.B. ein Amokalarm vorgesehen und eine Handlungsanweisung für diese Situation in den Notfallplänen enthalten ist.

Hinweis: Die oben genannten Grundlagen sind integraler Maßstab für die Prüfung. Im Zweifelsfall sind die Originaltexte zu Rate zu ziehen. Die Prüfer sollten mit den jeweils relevanten Regelwerken vertraut sein. Im Folgenden werden die Prüfkriterien jeweils mit Bezug auf diese Grundlagen erläutert.

Prüfkriterien und Checkliste Notfallmanagement (LPH 5)

Im nun folgenden Abschnitt werden die einzelnen Prüfschwerpunkte detailliert beschrieben. Zu jedem Themenbereich des Notfallmanagements gibt es Erläuterungen, worauf in der Ausführungsplanung zu achten ist, gefolgt von einer tabellarischen Checkliste aller Prüfpunkte. Die Checkliste ist fortlaufend strukturiert und dient der systematischen Kontrolle. Für jeden Prüfaspekt können die Prüfer vermerken, ob die Anforderung erfüllt ist (Ja/Nein) und ggf. Bemerkungen oder Nachweise eintragen. Die thematische Gliederung ermöglicht, dass z.B. ein Arbeitsschutzexperte die organisatorischen Punkte prüft, während ein TGA-Fachplaner die technischen Schnittstellen prüft etc. – dennoch greifen die Aspekte ineinander. Eine enge Abstimmung der Prüfer wird empfohlen, um Überschneidungen (z. B. bei Alarmierungssystemen, die sowohl organisatorisch als auch technisch relevant sind) gemeinsam zu betrachten.

Organisatorische Notfall- und Krisenmanagementstruktur

Ein effektives Notfallmanagement beginnt mit einer klar definierten Organisationsstruktur für Krisen- und Notfallsituationen. In der Ausführungsplanung muss sichtbar sein, dass der Auftraggeber bzw.

Betreiber für den späteren Betrieb:

  • Verantwortlichkeiten und Rollen festgelegt hat, die im Ereignisfall die Führung übernehmen. In der Regel wird ein Krisenstab oder eine Einsatzleitung vorgesehen, dem bestimmte Personen angehören (z. B. Notfallmanager bzw. Krisenstabsleiter, Stellvertreter, Vertreter der Werksleitung, Sicherheitsingenieur, Leiter der Werkfeuerwehr oder des Werkschutzes, Kommunikationsverantwortlicher etc.). Diese Struktur sollte aus einem Organigramm oder Notfallplan hervorgehen. Gemäß DIN ISO 22320 und bewährten Grundsätzen sollten dabei alle wesentlichen Führungsfunktionen abgedeckt sein – von der Gesamtleitung (Entscheidungsgewalt, Strategie) über Lage/Planung (Information sammeln, Lage bewerten, Maßnahmen planen) und Operative Einsatzleitung (Koordination vor Ort, Schutz von Personen/Sachwerten) bis hin zu Logistik (Ressourcen, Versorgung) und Kommunikation/Presse. Zwar muss in LPH5 noch nicht jede Funktionsstelle personell benannt sein, doch die Planung sollte vorsehen, welche Rollen eingerichtet werden und wo diese organisatorisch verankert sind (z. B. in der Sicherheitszentrale oder einem vorgesehenen Krisenstabsraum).

  • Alarm- und Meldewege definiert hat: Es muss geregelt sein, wer im Notfall wen alarmiert und in welcher Reihenfolge (Alarmierungskette). Beispielsweise: Ein Beschäftigter meldet ein Ereignis an die Sicherheitszentrale; diese alarmiert den Krisenstab und externe Rettungskräfte je nach Notfallart. Diese Ablaufplanung (Alarmorganisation) sollte in der Ausführungsplanung dokumentiert sein, etwa im Alarmplan oder in Verfahrensanweisungen. Wichtig ist, dass Rund-um-die-Uhr Zuständigkeiten festgelegt sind (auch außerhalb regulärer Arbeitszeiten), damit zu jeder Zeit eine verantwortliche Stelle erreichbar ist.

  • Betriebliche Notfallorganisation gemäß ArbSchG §10: Dazu zählt insbesondere die Benennung von Betriebsangehörigen mit Sonderaufgaben im Notfall, nämlich Ersthelfer, Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer. Für Erste Hilfe und Evakuierung muss eine ausreichende Anzahl an geschulten Helfern bereitstehen. Die DGUV fordert, dass der Arbeitgeber solche Personen bestimmt und ausbildet. In der Planung sollte daher eine Liste oder Anzahl dieser Helfer ersichtlich sein (bspw. X Ersthelfer pro Schicht, Y Evakuierungshelfer je Stockwerk, etc., entsprechend den Vorgaben der DGUV-Regeln). Auch Sicherheitsbeauftragte nach §22 SGB VII können in die Notfallorganisation eingebunden werden, sind aber von den genannten Helfern zu unterscheiden (Sicherheitsbeauftragte beraten, haben aber keine Weisungsbefugnis).

Prüfungsschwerpunkte – Organisation:

Es wird geprüft, ob die Ausführungsplanung die Einrichtung eines Krisenstabs und einer Alarmorganisation vorsieht und ob Rollen, Zuständigkeiten und personelle Anforderungen eindeutig beschrieben sind. Außerdem, ob konzerninterne oder externe Schnittstellen definiert sind (z. B. wer Kontakt zur öffentlichen Feuerwehr oder zu Behörden hält). In der LPH5-Dokumentation können solche Informationen etwa im Sicherheitskonzept, in Organisationsplänen oder in besonderen Notfallplänen enthalten sein. Falls die Ausführungsplanung hier lückenhaft ist, muss dies als Mangel gewertet und zur Ergänzung eingefordert werden, da die organisatorische Verankerung des Notfallmanagements grundlegend für alle weiteren Maßnahmen ist.

Organisatorische Notfall- und Krisenmanagementstruktur

Prüfaspekt

Anforderung / Grundlage

LPH5-Nachweis in Planung

Erfüllt?

Bemerkungen

Krisenstab / Einsatzleitung eingerichtet (Existenz eines Krisenstabsorgans mit definierten Rollen und Kompetenzen)

ArbSchG §10; ISO 22320 (Führungsstruktur) – Es muss ein Gremium für Notfälle vorgesehen sein (z.B. Krisenstab) mit klarer Führungsverantwortung (Krisenstabsleiter benannt).

Organigramm oder Notfallplan der Ausführungsplanung zeigt Krisenstab-Struktur und Verantwortliche (Rollen ggf. Funktionsbezeichnungen).

[ ] Ja [ ] Nein

Werden Rollen wie Leiter, Stellvertreter, Fachberater deutlich? Sind alle relevanten Bereiche vertreten?

Alarmierungs- und Meldestruktur festgelegt (Alarmkette, Zuständigkeiten und 24/7-Bereitschaft geregelt)

DGUV V1 §22; ArbSchG §10 – Alarmplan definiert Meldewege und Reihenfolge der Alarmierung. Rund-um-die-Uhr-Rufbereitschaft ist organisiert (z.B. Werkschutz/Sicherheitszentrale ständig besetzt).

Alarmplan/Notfallorganisation in den Unterlagen der LPH5 (z.B. Text in Sicherheitskonzept oder Alarmplan-Dokument) beschreibt, wer wen alarmiert (inkl. außerhalb der Arbeitszeit).

[ ] Ja [ ] Nein

Ist klar, wie im Notfall vorzugehen ist? (Wer ruft interne Stellen, wer externe Rettungskräfte?) Sind Notfall-Telefonnummern vorgesehen?

Benennung von Ersthelfern und Notfallhelfern (Erste Hilfe, Evakuierung, Brandschutz)

ArbSchG §10 (2); DGUV V1; ArbStättV/ASR A2.2 – Ausreichende Anzahl an Ersthelfern, Evakuierungs- und Brandschutzhelfern je Bereich/Schicht ist vorgesehen und soll bestellt/ausgebildet werden.

Planungsdokumente (Brandschutzkonzept, Arbeitschutzkonzept) nennen erforderliche Anzahl Helfer. Evtl. Liste der Funktionen oder Personen im Notfallplan.

[ ] Ja [ ] Nein

Richtwert: mind. 5% der Beschäftigten ausgebildete Ersthelfer (Büro) bzw. 10% (Produktion) – wurde dies angesetzt? Evakuierungshelfer pro Stockwerk?

Vertretungsregelungen im Notfall (Stellvertretungen und Nachfolge im Krisenfall)

ISO 22320; interne Policy – Für jede Schlüsselrolle (Notfallmanager, Einsatzleiter, etc.) ist eine Vertretung benannt, um Handlungsfähigkeit auch bei Abwesenheit sicherzustellen.

Notfallplan oder Organigramm benennt Stellvertreter für Hauptfunktionen. Organisationsanweisung regelt Vertretung.

[ ] Ja [ ] Nein

Sind Vertretungen definiert und informiert? Gibt es ggf. einen rotierenden Bereitschaftsdienst?

Externe Schnittstellen benannt (Kontakte zu Feuerwehr, Rettungsdienst, Behörden, externen Dienstleistern)

ArbSchG §10 (4); DIN ISO 22320 (Koordination mit Externen) – Zuständige Personen für Kommunikation mit externen Stellen sind festgelegt (z.B. Feuerwehr-Einsatzleiter, Behördenalarmierung).

Notfallhandbuch/Kommunikationsmatrix listet Ansprechpartner extern (Feuerwehr, Polizei, Krankenhaus) und wer intern dafür zuständig ist.

[ ] Ja [ ] Nein

Wurden lokale Behörden in die Planung einbezogen? Existieren Abstimmungen oder Vorgaben der Feuerwehr (Brandschutzdienststelle)?

Alarmierungs- und Kommunikationssysteme

Ein zentrales Element des Notfallmanagements sind technische und organisatorische Systeme zur Alarmierung und Kommunikation im Ernstfall.

Die Ausführungsplanung muss sicherstellen, dass:

  • Interne Alarmierungseinrichtungen vorhanden sind, um Personen im Gefahrenfall schnell zu warnen und Handlungsanweisungen zu geben. Dazu gehören z. B. eine Brandmelde- und Sprachalarmanlage (BMA mit SAA) zur Gebäudealarmierung bei Feuer, Sirenen oder Durchsagesysteme für allgemeine Notfälle, sowie optische Signale (Blitzleuchten) in lauten Umgebungen der Produktion. Die LPH5-Unterlagen (Elektro-/Gebäudetechnikpläne) sollten erkennen lassen, wo Alarmierungseinrichtungen installiert werden (z. B. Lautsprecher, Sirenen, Handfeuermelder). Die Sprachalarmanlage (SAA) muss gemäß DIN VDE 0833 und DIN 14675 geplant sein, so dass Sprachdurchsagen in allen relevanten Bereichen verständlich ankommen. Wichtig ist auch die Ansteuerung: Im Brandfall etwa erfolgt die Alarmierung automatisch über die BMA; für andere Notfälle (z. B. Amokalarm) sollte ein manuelles Auslösen (z.B. über Notfallknopf oder durch die Sicherheitszentrale) möglich sein.

  • Externe Alarmierungswege geklärt sind: Bei Notfällen müssen schnell externe Rettungskräfte (Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei) alarmiert werden. In der Planung muss daher berücksichtigt sein, dass es geeignete Meldeeinrichtungen gibt – typischerweise Telefon (Amtleitung) mit veröffentlichten Notrufnummern (112, 110) an festen Stellen wie der Leitwarte/Sicherheitszentrale. Ist eine direkte Aufschaltung der Brandmeldeanlage zur Feuerwehr vorgesehen (Alarmweiterleitung via Feuerwehrlaufkarte und automatischem Wählgerät)? Falls ja, muss dies im Brandschutzkonzept und in den technischen Unterlagen vermerkt sein. Für andere Szenarien (z. B. Unfälle, medizinische Notfälle) sollte die Sicherheitszentrale ein festgelegtes Protokoll zum Absetzen externer Notrufe haben (Stichwort: „Notrufkette“). DGUV V1 fordert, dass Notrufe unverzüglich und jederzeit (auch nachts, feiertags) möglich sind – daher ist zu prüfen, ob beispielsweise außerhalb der Betriebszeiten ein Wachdienst vor Ort oder ein externes Alarmempfangszentrum alarmierungsbereit ist.

  • Kommunikationsmittel für die Krisenkoordination bereitstehen: Im Ereignisfall muss der Krisenstab intern kommunizieren können. Die Planung sollte daher einen Krisenkommunikationsplan vorsehen, der auf geeignete Mittel setzt: z. B. betriebliches Funkgerät-System für die Evakuierungshelfer/Sicherheitskräfte, Mobiltelefone (ggf. mit Vorrangfunktion oder speziellen SIM-Karten für Krisen), ein fest installiertes Telefon bzw. eine Hotline in der Krisenzentrale, ggf. Satellitentelefon (bei Ausfall der Telefonnetze), sowie Personen-Notsignal-Anlagen für Alleinarbeiter in gefährlichen Bereichen. In LPH5 sollten technische Ausstattungen wie eine Notfall-Funkzentrale in der Sicherheitszentrale, Anschlüsse für externe Kommunikationsmittel und evtl. redundante Telefonleitungen bereits berücksichtigt werden.

  • Durchsage- und Alarmszenarien definiert sind: Neben der Hardware ist auch die „Software“ zu prüfen – nämlich die vordefinierten Alarmsignale und -texte. Im Notfallhandbuch bzw. Alarmplan sollte es Szenario-spezifische Alarmierungen geben (z. B. Evakuierungsalarm bei Brand – Sirene und Durchsage „Gebäude sofort verlassen“; interner Medizinischer Notfall – Code-Wort-Durchsage zur Anforderung eines Erste-Hilfe-Teams; Amok-Alarm – spezielle Durchsage „Sicherheitshinweis: ...“). Die LPH5-Dokumentation könnte entsprechende Hinweise enthalten, etwa als Anforderung an die SAA-Sprachdurchsagen und in der Alarmmatrix der Gebäudeleittechnik. Die Prüfer achten darauf, dass alle besonderen Ereignisse abgedeckt sind (Brand, Gefahrstoffaustritt, Bombendrohung, Amoklauf, etc.) und dass die Alarmierungswege für jedes dieser Ereignisse geklärt sind (automatisch vs. manuell, Wer löst aus? Wer erhält Meldung?).

Prüfungsschwerpunkte – Alarmierung & Kommunikation:

Der Fokus liegt auf der technischen Umsetzung und der organisatorischen Einbettung. In den Unterlagen der Ausführungsplanung (v.a. Elektro- und Sicherheitspläne) muss klar ersichtlich sein, welche Alarmierungsanlagen installiert werden und wie die Kommunikation in Notfällen erfolgt. Auch die Schnittstellen zwischen interner Alarmierung und externer Alarmweitergabe sind hier wesentlich. Mögliche Dokumente zum Nachweis: Feuerwehrpläne, Beschreibungen der Alarmanlage, Kommunikationspläne, Raumprogramm der Sicherheitszentrale (mit Ausrüstungsliste).

Alarmierungs- und Kommunikationssysteme

Prüfaspekt

Anforderung / Grundlage

LPH5-Nachweis in Planung

Erfüllt? ✔️

Bemerkungen

Interne Alarmierungseinrichtungen (Warnsysteme: BMA, SAA, Sirenen, optische Signale)

ArbStättV §4, ASR A2.3; DIN 14675 – Vollständige Brandmelde- und Sprachalarmanlage, Alarmierung in allen Bereichen (auch Produktion, Außenanlagen), optische Alarmgeber in lauter Umgebung.

Elektro-/Gebäudetechnik-Pläne zeigen BMA-Zentralen, Melder, Sirenen/Lautsprecher. Feuerwehrplan vorhanden mit Meldergruppen und Alarmierungskonzept.

[ ] Ja [ ] Nein

Sind alle Räume durch Alarm durchdringbar? (Prüfung der Platzierung von Lautsprechern etc.) Wurden verschiedene Alarmtöne/-durchsagen projektiert?

Automatische Feuerwehralarmierung (BMA-Aufschaltung / externer Alarmtransfer)

Landesbauordnung, Vorgaben Brandschutzdienststelle – BMA übermittelt Brandalarm direkt an Feuerwehr (über Leitstelle) sofern gefordert. Ggf. BMZ mit AWUG (autom. Wähl- und Übertragungsgerät) eingeplant.

Brandschutzkonzept und Elektroplan vermerken Aufschaltung (Vertrag mit Feuerwehr, Übertragungsweg). Feuerwehrlaufkarten vorgesehen.

[ ] Ja [ ] Nein

Ist ein Alarmierungsvertrag mit der Feuerwehr geplant? Falls nein: Wer setzt manuell den Notruf ab? Stehen Notruftelefone bereit?

Notrufmöglichkeiten / Meldeeinrichtungen (externe Hilfe rufen, 24/7 erreichbar)

ArbSchG §10(1) und (4); DGUV V1 §25 – Jederzeit unverzüglicher Notruf möglich (Telefon, Notrufmelder). Notrufnummern sichtbar angebracht; Alarm auch außerhalb Betriebszeit möglich (Wachdienst o. Leitstelle).

Telefonanlage mit Amtsleitung vorhanden; Notruftelefone oder -knöpfe in gefährlichen Bereichen (z.B. Chemielager) vorgesehen. Aushang Notrufnummern (112/110) in Plänen angegeben.

[ ] Ja [ ] Nein

Prüfen: Gibt es redundante Meldewege (Festnetz und Mobil)? Wurde an alle Bereiche gedacht (auch Tiefgarage, abgeschiedene Orte)? Alarmempfang außerhalb Dienstzeit geregelt (z.B. Wachfirma)?

Kommunikationsmittel intern (Krisenkommunikation, Funk, Lautsprecher)

ISO 22320 (Informationsmanagement); BSI-IT-Grundschutz – Ausreichende Kommunikationstechnik für Krisenstab und Einsatzkräfte: Betriebsfunk oder Walkie-Talkies, separate Notfall-Telefonlinie, ggf. mobiles Internet/Satfon.

Ausstattungsplanung Sicherheitszentrale (LPH5-Raumprogramm) listet Kommunikationsmittel. Funkgerät-Netz vorgesehen (Funkzellen / Repeater im Werk).

[ ] Ja [ ] Nein

Erreichen Funkgeräte alle relevanten Zonen? USV für Ladestationen? Sind Kontaktlisten (Telefon/Funk) für Krisenfall vorbereitet?

Alarmsignale und -texte definiert (Alarmmatrix für unterschiedliche Ereignisse)

DGUV Information 205-033; VDI 4062 – Unterschiedliche Notfallszenarien haben festgelegte Alarmierungsabläufe (Tonfolge, Durchsagetext). Mitarbeiter kennen Bedeutung der Signale.

Alarm- und Gefahrenabwehrplan beschreibt Alarmszenarien. SAA-Konzept in Planung enthält Vorgaben für Texte (z.B. Evakuierungsdurchsage).

[ ] Ja [ ] Nein

Z.B.: Unterschied Sirene Feueralarm vs. Amokalarm? Wurden Codewörter oder Geheimtexte vermieden (Verständlichkeit gewährleistet)?

Notfallarbeitsplätze, Redundanzen und Rückfallebenen

Bei schweren Notfällen kann es nötig sein, kritische Geschäftsprozesse aufrechtzuerhalten oder den Betrieb geordnet herunterzufahren. Dafür sind Notfallarbeitsplätze und redundante Infrastrukturen einzuplanen, die im Krisenfall als Rückfallebene dienen.

Die Prüfung umfasst hier:

  • Notfall-Betriebsräume / Leitstellen: Die Planung sollte vorsehen, wo sich im Notfall die Entscheidungs- und Kommunikationszentrale befindet. Idealerweise ist dies die Sicherheitszentrale vor Ort, sofern diese ausreichend geschützt und ausfallsicher ist. Alternativ kann ein separater Krisenstabraum vorgesehen sein (z. B. ein Konferenzraum mit Zusatztechnik), oder es gibt sogar eine räumlich ausgelagerte Ausweich-Leitstelle (z. B. im Verwaltungsgebäude abgesetzt von der Produktion, um bei Unfall in der Halle weiter handlungsfähig zu sein). In LPH5-Plänen sollte ein solcher Raum erkennbar sein und mit notwendigen Anschlüssen (Telefon, Netzwerk, Funk) ausgestattet werden. Zudem ist auf physische Sicherheit zu achten: Liegt die Sicherheitszentrale in einem Bereich, der auch im Notfall zugänglich und ungefährdet ist (z. B. nicht direkt neben Hochrisikoeinrichtungen)? Gibt es Schutz vor Rauch (RDA – Rauchschutz-Druckanlage) und Notstromversorgung für diesen Raum?

  • USV und Notstromversorgung: Kritische Infrastrukturen müssen bei Stromausfall weiterlaufen. Geprüft wird, ob eine unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) für wichtige Anlagen eingeplant ist – dazu gehören Sicherheitssysteme (Brandmeldeanlage, Notbeleuchtung, Alarmserver, IT-Server, evtl. Telefonanlage, Türsteuerungen). In den elektrotechnischen Unterlagen der LPH5 sollte ein Notstrom-/USV-Konzept dargestellt sein, z. B. welche Verbraucher an die USV angeschlossen sind und wie lange die Überbrückungszeit ist. Ebenfalls relevant: ein stationäres Notstromaggregat (Netzersatzanlage) falls erforderlich, insbesondere wenn die Fabrik als kritische Infrastruktur gilt oder längere Stromausfälle überbrückt werden müssen. Das Notstromaggregat sollte ausreichend dimensioniert und im Lageplan verortet sein (inkl. Treibstoffvorrat).

  • Redundante Kommunikation und IT: In Krisensituationen darf der Ausfall einzelner Systeme nicht die gesamte Handlungsfähigkeit lahmlegen. Daher ist zu prüfen, ob z. B. redundante Datenanbindungen (zweiter unabhängiger Internetanschluss oder Richtfunk), Backup-Server oder Cloud-Lösungen für wichtige Anwendungen und Mehrfachauslegung von Kommunikationsmitteln vorgesehen sind. BSI-Standards empfehlen, ein Konzept zur IT-Notfallplanung aufzustellen, das u.a. vorsieht, wichtige Daten in Echtzeit zu sichern und im Notfall auf alternativer Hardware wiederherstellen zu können. In LPH5 kann dies sichtbar werden durch Angaben zur IT-Infrastruktur (Backup-Rechenzentrum, gespiegelte Server im Verwaltungsgebäude, etc.). Auch redundante Alarmwege (z. B. wenn primäre Alarmleitung ausfällt, gibt es eine zweite Route?) fallen darunter.

  • Alternative Arbeitsplätze und Evakuierungsorte: Falls bestimmte Bereiche evakuiert oder unbenutzbar sind (z. B. Produktionshalle nach Brand), sollte die Planung vorsehen, wo Mitarbeiter sich sammeln (Sammelstellen im Freien – diese müssen im Geländeplan ausgewiesen sein) und ggf. wo kritische Funktionen weitergeführt werden können. Z.B. ein Ausweichbüro für die Leit- und IT-Systeme, oder Absprachen mit benachbarten Standorten zur Nutzung von Kapazitäten. Dieser Aspekt ist eher organisatorisch, doch können baulich Hinweise existieren (z. B. ein zweiter Serverraum in anderem Gebäude, ein mit Notfallarbeitsplätzen ausgestatteter Raum).

Prüfungsschwerpunkte – Redundanzen & Rückfall:

Hier liegt der Fokus auf der Resilienz der vorgesehenen Infrastruktur. Die Prüfer begutachten die Ausführungspläne auf Hinweise zu Notstrom, redundanten Leitungen und speziellen Notfalleinrichtungen. Das Ergebnis sollte zeigen, ob ein Single Point of Failure vermieden wurde – d.h., ob der Ausfall einer einzelnen Komponente (Strom, IT, Leitstelle) das gesamte Notfallmanagement lahmlegen könnte. Ist dies der Fall, müssen in der Planung noch Maßnahmen ergänzt werden.

Notfallarbeitsplätze und redundante Infrastrukturen

Prüfaspekt

Anforderung / Grundlage

LPH5-Nachweis in Planung

Erfüllt?

Bemerkungen

Sicherheitszentrale / Leitstand als Krisenzentrale (Notfall-Leitstelle räumlich und ausstattungsmäßig geeignet)

ISO 22320 (Kommandostruktur) – Es gibt einen definierten Ort für die Einsatzleitung (Krisenstab) mit ausreichender Ausstattung (Kommunikation, Übersicht über das Gelände).

Grundrisspläne markieren Sicherheitszentrale; Ausstattungsliste (LPH5) mit Telefon, Funk, USV für Monitore etc. Krisenstabraum ggf. separat ausgewiesen.

[ ] Ja [ ] Nein

Lage der Leitstelle geeignet? (Nicht in erstem Evakuierungsobjekt, Schutz vor Rauch/Hitze) Ausweichraum vorhanden?

USV-Anlagen für kritische Systeme (Überbrückungsstrom für Alarm- und IT-Systeme)

DIN VDE 0100-710, BSI IT-Grundschutz – Brandmeldeanlage, Notbeleuchtung, IT-Server, Kommunikationsanlagen sind an USV angeschlossen (Überbrückungsdauer bspw. 30 Min).

Stromlaufpläne/Verteilerdokumentation weisen USV-Kreise aus. Liste kritischer Verbraucher auf USV vorhanden.

[ ] Ja [ ] Nein

Ist USV-Kapazität ausreichend (Watt, Laufzeit)? Prüfung, ob USV-Räume klimatisiert und zugangsbeschränkt sind.

Netzersatzanlage / Notstrom (Generator für längerfristige Versorgung)

ArbStättV §5, ggf. Baurecht bei Sicherheitsstrom – Bei Stromausfall wird durch Notstromaggregat Versorgung sichergestellt (für Beleuchtung, Sprinklerpumpen, etc.).

Lageplan zeigt Notstromaggregat und Tank. Technische Beschreibung (LPH5) enthält Leistungsdaten, Automatikanlauf.

[ ] Ja [ ] Nein

Für welche Verbraucher reicht Notstrom? (Nur Sicherheit oder auch Produktion?) Ist Treibstoff für mehrere Stunden vorrätig?

Redundante IT- und Kommunikationswege (Backup-Leitungen, zweite Rechenzentrale)

BSI-Standard 200-4 (Notfallmanagement) – Wichtige Datenleitungen redundant (zweiter Carrier), kritische Server doppelt vorhanden oder Cloud-Backup.

IT-Planung: Angaben zu redundanten Switches, doppelte WAN-Anbindung, Backup-Server im Plan.

[ ] Ja [ ] Nein

Wie wird sichergestellt, dass bei Ausfall eines Providers Kommunikation bleibt? Datensicherungskonzept vorhanden?

Sammelstellen und Ausweicharbeitsplätze (Evakuierungsplätze, temporäre Büros)

DGUV I 205-033, ISO 22301 (BCM) – Für Evakuierte sind Sammelplätze festgelegt (mit Wetterschutz falls nötig). Für kritische Funktionen gibt es Ausweichmöglichkeiten (z.B. anderer Standort, mobiles Büro).

Lageplan Außengelände mit markierten Sammelplätzen. Notfallhandbuch erwähnt Ausweichstandort (z.B. Partnerwerk oder Container-Büros).

[ ] Ja [ ] Nein

Sind Sammelstellen frei von Gefahren (Abstand Gebäude, Verkehrswege)? Wurde Rollstuhlfahrer-Bedarf bedacht (Rettungsstuhl, barrierefreier Sammelplatz)?

Technische Schnittstellen der Sicherheitssysteme

Moderne Sicherheits- und Gefahrenmeldeanlagen arbeiten vernetzt. Für ein ganzheitliches Notfallmanagement muss die Ausführungsplanung daher die Integration der technischen Systeme sicherstellen.

Wichtige Schnittstellen sind:

  • Brandmeldeanlage (BMA): Sie detektiert Brände und leitet automatisch Maßnahmen ein: interne Alarmierung (Sirenen/Sprachalarm), Auslösung von Brandschutzeinrichtungen (z. B. Feuerlöschanlagen), Ansteuerung von Entrauchung (RWA) und ggf. direkte Meldung an die Feuerwehr. Die Schnittstellen der BMA zu anderen Systemen müssen in der Planung klar sein: z. B. Ansteuerung der Sprachalarmanlage (so dass im Brandfall automatisch ein Evakuierungssignal erfolgt), Schnittstelle zur Gebäudeleittechnik (Brandfallsteuerung: z.B. Lüftungsanlagen abschalten, Aufzüge steuern, Türen freigeben) und Rückmeldung in die Sicherheitszentrale. Der Übergabeplatz Feuerwehr (Feuerwehr-Anlaufstelle mit Feuerwehrbedienfeld, Laufkarten etc.) ist ebenfalls Teil dieser Schnittstelle. Prüfer achten darauf, dass im Brandschutzkonzept und den Ausführungsplänen diese Kopplungen vollständig dargestellt sind.

  • Einbruch- und Überfallmeldeanlage (EMA): für sicherheitsrelevante Notfälle wie Einbruch oder Überfälle (z. B. im Empfang/Kasse) ist meist eine EMA vorgesehen. Diese sollte so mit der Sicherheitszentrale verbunden sein, dass Alarme dort auflaufen und eine definierte Reaktion erfolgt (Intervention durch Werkschutz oder Polizei alarmieren). Die Planung muss ggf. vorsehen, dass bei Überfallalarm in sensiblen Bereichen (z. B. Pförtner) stille Alarme ausgelöst werden können, die direkt an die Leitstelle/Polizei gehen, ohne den Täter zu warnen. Schnittstelle: EMA könnte Zutrittskontrollsystem beeinflussen (z.B. bei Alarm alle Türen schließen/öffnen je nach Strategie). Diese Logik sollte in den technischen Beschreibungen vorhanden sein.

  • Sprachalarmierungsanlage (SAA): wie erwähnt, sie ist in erster Linie mit der BMA verknüpft für Brandalarm. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob die SAA oder ein PA-System auch manuell durch die Sicherheitszentrale genutzt werden kann, um Durchsagen jedweder Art (z. B. Evakuierung aus anderen Gründen, Entwarnungen) an alle oder ausgewählte Bereiche zu senden. In den Plänen sollten entsprechende Bedieneinrichtungen vorgesehen sein (Mikrofon in der Leitstelle, Zonenauswahl).

  • Videoüberwachung (CCTV): Zwar primär Sicherheits- oder Überwachungsfunktion, aber im Notfall sehr hilfreich: Kameras können dem Krisenstab ein Lagebild geben (z. B. Sicht auf Fluchtwege, Menschenansammlungen, Brandherd). Schnittstellen: Kamera-Livestreams sollten in der Sicherheitszentrale verfügbar sein. Eventuell automatische Anzeige bei Alarm (bei Feueralarm schaltet Monitor X auf Kamera Y in Brandbereich). Solche Automatismen sind zu prüfen, sofern vorgesehen. Auch die Speicherung relevanter Aufnahmen könnte im Notfall genutzt werden (z. B. zur Ursachenanalyse später).

  • USV / Stromausfall-Sicherheit: Hier Schnittstelle zwischen elektrotechnischer Infrastruktur und Sicherheit: Bei Netzausfall müssen die genannten Systeme (BMA, EMA, SAA, Zutritt, etc.) weiter funktionieren. Daher die Notstrom/USV-Vorsorge wie oben geprüft. Technisch bedeutet das z.B.: Brandmelderzentralen mit Sicherheitsstromversorgung nach EN 54-4, Notlichtanlagen nach DIN EN 50172. Prüfer sollten Abhängigkeiten checken: Gibt es ein zentrales Gebäudeleittechnik-System (GLT), und was passiert mit ihm im Notfall? Darf eine IT-Abhängigkeit die Safety-Funktion beeinträchtigen? (Im Zweifel sind life safety systems autonom auszuführen, oder entsprechend redundant).

  • Sicherheitszentrale / Leitstand: als Knotenpunkt aller Systeme: Alle Alarme und Störungen sollen in der Sicherheitszentrale auflaufen. In LPH5 ist zu prüfen, ob eine Gefahrenmanagementsoftware oder Leitstandsystem vorgesehen ist, das verschiedene Anlagen integriert (BMA, EMA, Zutritt, CCTV, Gebäudeautomation). Ein integrales Sicherheitsleitsystem erleichtert im Ernstfall die Übersicht. Sollte keines vorgesehen sein, muss zumindest sichergestellt sein, dass die einzelnen Anlagen räumlich und organisatorisch in der Leitstelle zusammenkommen (z.B. alle Panels und Monitore dort installiert, Personal geschult).

Prüfungsschwerpunkte – Technische Schnittstellen:

In diesem Bereich schauen die Prüfer vorrangig in die Pläne der Gebäudeautomation, des Elektro- und Sicherheitssystems. Die Anforderungen aus brandschutztechnischen Gutachten werden ebenfalls herangezogen. Wichtig ist hier, dass kein System isoliert betrachtet wird: z.B. eine perfekt geplante Brandmeldeanlage nützt wenig, wenn ihr Alarm nicht zur Evakuierung führt; oder eine EMA ist wirkungslos, wenn nachts niemand den Alarm erhält. Die geplanten Schnittstellen sollten im Funktionsschema oder in einer Alarm- und Steuerungsmatrix dokumentiert sein. Diese Matrix – falls vorhanden – ist ein zentraler Prüfgegenstand (sie listet auf, welche Auslöser welche Aktionen bewirken).

Technische Schnittstellen und Integration der Systeme

Prüfaspekt

Anforderung / Grundlage

LPH5-Nachweis in Planung

Erfüllt?

Bemerkungen

Integration BMA – SAA – RWA (Brandalarm steuert Evakuierung und Rauchabzug)

Landesbauordnung, DIN 14675, DIN EN 54 – BMA-Alarm soll automatisch Sprachalarm auslösen und Rauchabzugsanlagen (RWA) ansteuern. Türen in Brandabschnitten schließen selbsttätig.

Brandschutzmatrix oder Feuerwehrplan zeigt Kopplungen (z.B. BMA-Alarm -> Alarmierung -> Lüftung aus; RWA auf). Schema in Planunterlagen vorhanden.

[ ] Ja [ ] Nein

Ist sichergestellt, dass Evakuierungsdurchsage ohne Verzögerung erfolgt? Technische Schnittstellen getestet (Simulation geplant)?

EMA-Schnittstellen (Überfall/Einbruch) (Verknüpfung mit Leitstelle und ggf. Polizei)

VdS 2311 (EMA Planung); DIN VDE 0833-3 – EMA-Alarme (Einbruch, Überfallknopf) gehen an 24/7 besetzte Stelle (Leitwarte oder externer Wachdienst). Ggf. automatische stille Alarmweiterleitung an Polizei bei Überfall.

Sicherheitskonzept oder EMA-Plan beschreibt Alarmweiterleitung (Vertrag Wachzentrale). Überfallknöpfe in Empfang, Kasse geplant (LPH5 Zeichnungen).

[ ] Ja [ ] Nein

Werden EMA-Alarmmeldungen im Gefahrenmanagement-System visualisiert? Ist differentiell (Einbruch vs. Überfall) berücksichtigt?

Zugangskontrolle und Flucht (Türsteuerung im Notfall, Entriegelung)

ArbStättV §4(4); DIBt-Richtlinie elektrische Verriegelungen – Türen auf Fluchtwegen entsperren im Notfall automatisch (insb. bei Stromausfall oder Feueralarm). Schleusen/ Zugangskontrollen öffnen, um Evakuierung nicht zu behindern.

Türlisten oder Brandschutzplan gibt an, welche Türen mit Feststellanlagen ausgerüstet sind (und bei Alarm schließen) und welche Türen entriegeln (Notausgänge).

[ ] Ja [ ] Nein

Stichprobe: Funktioniert Fluchttür in Zutrittssystem? (Notöffnung mit Panikbeschlag, Abwurf Magnetschloss bei Feuer). Redundante Stromversorgung Türsystem?

Leitstand-Software/ Gefahrenmanagement (Integration der Alarmsysteme in Leitstelle)

ISO 22320 (Informationsmgmt) – Alle sicherheitsrelevanten Systeme sind in der Leitstelle zusammengeführt (zentraler Alarm-Monitor oder Software). Leitstandpersonal hat Übersicht.

Technische Beschreibung (LPH5) der Leitstelle nennt Visualisierung (z.B. Gefahrenmanagement-Software Marke X). Alternativ: alle Einzelbediengeräte in Leitstelle vorgesehen (BMA-Bedienfeld, EMA-Panel, Video-Monitor).

[ ] Ja [ ] Nein

Kann eine Person alle parallelen Alarme im Blick behalten? Ist Leitstelle ergonomisch geplant (Sichtlinien, keine akustische Überlastung durch viele Signalgeber)?

Videoüberwachung in Notfallszenarien (Lagebilder via CCTV verfügbar)

Best Practice; ggf. BSI-Standard (Objektschutz) – CCTV-Kameras überwachen kritische Bereiche; Livebilder sind im Notfall abrufbar, um Lage einzuschätzen.

Videoüberwachungsplan (LPH5) zeigt Kameraabdeckung an Fluchtwegen, sensiblen Zonen. Sicherheitszentrale mit Monitorwand eingeplant.

[ ] Ja [ ] Nein

Werden Kameras z.B. auf Sammelplätze oder Fluchttüren ausgerichtet um Evakuierung zu beobachten? Aufzeichnung gesichert bei Stromausfall (USV für DVR/NVR)?

Notfall-Dokumentation und Pläne

Zu einem vollständigen Notfallmanagement gehört eine umfassende Dokumentation, die in der Ausführungsplanung vorbereitet und vorgesehen werden muss.

Folgende Dokumente/Pläne sind wesentlich:

  • Notfallhandbuch / Krisenhandbuch: Ein übergeordnetes Handbuch, in dem alle Strukturen, Abläufe, Kontaktdaten und Ressourcen für den Notfall zusammengefasst sind. In LPH5 sollte die Erstellung eines solchen Handbuchs zumindest als Anforderung definiert sein (ggf. erstellt es der Betreiber vor Inbetriebnahme, aber die Planung muss zuliefern: z.B. Pläne, technische Daten der Sicherheitssysteme, Belegungspläne für Evakuierung etc.). Das Handbuch enthält typischerweise die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, Verhaltensanweisungen, Musterformulare zur Dokumentation von Vorfällen und Checklisten für Krisenstäbe. Die Prüfer kontrollieren, ob im Projektplan vorgesehen ist, wer dieses Handbuch erstellt und ob alle erforderlichen Inhalte vorhanden sein werden.

  • Alarmplan: Wie oben bereits erwähnt, ist der Alarmplan die schriftliche Fixierung der unmittelbar nötigen Notfallmaßnahmen je Szenario. Er kann als Aushang und als Bestandteil des Handbuchs vorliegen. In ihm steht beispielsweise: „Bei Feueralarm: Mitarbeiter verlassen das Gebäude und sammeln sich an X; die Sicherheitszentrale verständigt Feuerwehr unter 112 und Werkleitung unter Tel. Y; Ersthelfer und Brandschutzhelfer unterstützen die Evakuierung…“ etc. Die Ausführungsplanung sollte sicherstellen, dass für alle relevanten Notfallarten solche Abläufe definiert wurden und aktuell gehalten werden. Aushänge: Wo wird der Alarmplan ausgehängt (z.B. in jedem Gebäude, am Schwarzen Brett, Intranet)? Ist die Erstellung von übersichtlichen Alarmtafeln oder Flipcharts in der Sicherheitszentrale vorgesehen?

  • Flucht- und Rettungspläne: Grafische Gebäudepläne, die Rettungswege, Notausgänge, Standorte von Feuerlöschern, Erste-Hilfe-Einrichtungen usw. zeigen. Für größere Gebäude sind sie Pflicht. Geprüft wird, ob die Architektenplanung entsprechende Grundrisse vorbereitet, auf deren Basis die endgültigen Aushänge erstellt werden können. In LPH5 sollten Fluchtwegpläne in Entwurf vorliegen oder zumindest Fluchtwege eindeutig gekennzeichnet sein, damit die späteren Aushänge korrekt erstellt werden. Wichtig: auch Freiflächenpläne mit Sammelstellen können dazu gehören.

  • Einsatzpläne / Feuerwehrpläne: Dies sind spezifischere Pläne z. B. für die Werkfeuerwehr oder die öffentliche Feuerwehr. Ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 (für die Feuerwehr im Einsatz, mit Objektinformationen, besondere Gefahren, Löschmittel, etc.) ist bei größeren Industriebauten meist erforderlich. Die Prüfer prüfen, ob ein Feuerwehrplan erstellt wird (meist vom Fachplaner Brandschutz) und ob die Planung alle dafür nötigen Angaben liefert. Einsatzpläne können auch intern gemeint sein: z. B. ein Plan für die Räumung (Evakuierungshelfer-Plan: wer geht wohin, kontrolliert welche Bereiche) oder ein Kommunikationsplan (wer informiert wen in welcher Phase, Kommunikationsmatrix). Solche Pläne sollten in das Notfallhandbuch einfließen.

  • Kommunikationsmatrix: Diese tabellarische Übersicht ordnet Ansprechpersonen, Meldewege und Informationspflichten je Szenario oder Eskalationsstufe. Beispielsweise könnte die Matrix zeigen: Bei Arbeitsunfall mit Todesfolge – zu informieren: Geschäftsführung, HSE-Leiter, Behörden X, innerhalb 1 Stunde. Für unser Prüfvorhaben ist relevant, ob im Konzept vorgesehen ist, solche Pflichten (z. B. behördliche Meldepflichten nach Arbeitsunfall oder Störfallverordnung) dokumentiert zu haben. Die Ausführungsplanung sollte entsprechende Vorgaben aus Regulativ (z.B. Wer muss bei Umweltvorfällen informiert werden – Wasserbehörde, Bezirksregierung?) berücksichtigen.

  • Protokolle und Berichte: Nach einem Notfall müssen Ereignisse aufgearbeitet werden. Hierfür sollten in der Planung Formblätter oder digitale Systeme vorgesehen sein, um Vorfälle zu protokollieren (Unfallmeldung, Brandmeldung, Incident-Report). Dies ist zwar mehr betriebsorganisatorisch, aber Teil des Gesamtsystems.

Prüfungsschwerpunkte – Dokumentation:

Die Prüfer sichten alle vorhandenen Plan-Dokumente daraufhin, ob die genannten Unterlagen geplant sind und qualitativ ausreichend erscheinen. Oftmals wird vieles davon im Sicherheitsmanagement-Konzept oder Werkschutz-Handbuch angesprochen. In LPH5 muss nicht das finale Handbuch vorliegen, wohl aber die Grundlagen: z.B. Gebäudepläne als Basis für Fluchtpläne, in technischen Beschreibungen Hinweise auf Alarmierungsabläufe, etc. Wenn wesentliche Dokumente fehlen (z.B. kein Alarmplan erwähnt), ist dies ein Hinweis, dass das Notfallmanagement-Konzept unvollständig ist.

Dokumentation des Notfall- und Krisenmanagements

Prüfaspekt

Anforderung / Grundlage

LPH5-Nachweis in Planung

Erfüllt?

Bemerkungen

Notfall- / Krisenhandbuch vorgesehen (Übergeordnete Dokumentation aller Notfallprozesse)

ISO 22320; Best Practice – Gesamtheitliche Dokumentation aller Notfallmaßnahmen geplant (inkl. Alarmplänen, Kontakten, Ressourcenlisten).

Projektunterlagen verweisen auf Erstellung eines Notfallhandbuchs (z.B. Bestandteil der Werksdokumentation vor Inbetriebnahme).

[ ] Ja [ ] Nein

Ist klar, wer das Handbuch erstellt (GU oder Betreiber)? Termin festgelegt? Umfang festgelegt (alle Szenarien abgedeckt)?

Alarmplan für akute Notfälle (Maßnahmenübersicht je Notfallart als Aushang)

ArbSchG §10; DGUV V1 §22 – Schriftlicher Alarmplan vorhanden, der Notfallmaßnahmen (Brand, Unfall, Überfall etc.) festlegt. Aushang an geeigneten Stellen.

Alarmplan-Entwurf in Dokumentation (oder als Text im Sicherheitskonzept). Nennung, wo Aushang erfolgt (Eingänge, schwarze Bretter, Leitstelle).

[ ] Ja [ ] Nein

Decken die Alarmplan-Szenarien alle geforderten Fälle ab (Brand, medizinisch, Evakuierung, Umweltunfall, Amok)? Werden Beschäftigte über Alarmplan unterwiesen?

Flucht- und Rettungspläne (grafische Aushänge in Gebäuden)

ArbStättV §4, ASR A2.3; DIN ISO 23601 – Gebäudepläne mit Fluchtwegen, Notausgängen, Sammelplätzen erstellt und ausgehängt. Regelmäßige Aktualisierung geplant.

Baupläne Grundrisse kennzeichnen Fluchtwege und Sammelstellen. Verantwortlichkeit zur Erstellung der Aushänge festgelegt (z.B. Fachplaner liefert, Betreiber hängt aus).

[ ] Ja [ ] Nein

Sind alle relevanten Gebäude abgedeckt? Wurde an verschiedene Sprachen gedacht (bei internationaler Belegschaft ggf. mehrsprachige Hinweise)?

Feuerwehrplan / interne Einsatzpläne (besondere Pläne für Einsatzkräfte)

VDI 4062; DIN 14095 (Feuerwehrplan) – Für Feuerwehr: Detailplan mit Gebäudekennz. und Gefahrstoffen. Interne Ablaufpläne: z.B. Evakuierungshelfer-Plan vorhanden.

Brandschutzkonzept erwähnt Feuerwehrplan-Pflicht. Gefahrstoffverzeichnis und Sonderplan für Feuerwehr werden erstellt. Evakuierungsorganisation (Checkliste, Bereiche) im Notfallhandbuch.

[ ] Ja [ ] Nein

Stimmen Planinhalte mit Behördenanforderungen überein? (z.B. Feuerwehrlaufkarten, Trinkwasserschutz bei Löschwasser). Sind Evakuierungsabläufe dokumentiert (wer kontrolliert Räume, etc.)?

Kommunikations- und Meldeplan (Matrix: wer informiert wen)

ISO 22320 (Koordination); ggf. gesetzliche Meldepflichten – Kontaktliste aller im Notfall zu benachrichtigenden Stellen/Personen erstellt (intern/extern), inkl. behördliche Meldungen (Unfallanzeige, Störfall-Meldung).

Kommunikationsmatrix oder Notfallkontaktliste Teil der Unterlagen. Enthält alle relevanten Kontaktdaten und Eskalationsstufen (z.B. Meldung an Geschäftsführung ab Schwelle X).

[ ] Ja [ ] Nein

Werden aktuelle Telefonnummern gepflegt? Zuständigkeiten für Meldung an Behörden klar (z.B. wer informiert Aufsichtsbehörde bei Arbeitsunfall)?

Schulung, Unterweisung und Übungen

Die beste Notfallplanung bleibt wirkungslos, wenn die beteiligten Personen nicht informiert und trainiert sind. Daher ist ein weiterer Prüfaspekt, ob die Planung bereits vorsieht, wie das Personal auf Notfälle vorbereitet wird.

Wesentliche Punkte:

  • Unterweisung aller Mitarbeiter: Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Beschäftigte über das Verhalten im Notfall unterrichtet werden (ArbSchG §12, DGUV V1 §4 Unterweisungspflicht). Insbesondere Inhalte des Alarmplans und der Flucht- und Rettungswege sind bei Arbeitsantritt und danach regelmäßig zu schulen. Die Prüfer überprüfen, ob im Notfallkonzept vorgesehen ist, dass entsprechende Unterweisungen stattfinden (meist durch die HSE-Abteilung oder Brandschutzbeauftragten) und ob Schulungsmaterialien oder -pläne bereits berücksichtigt wurden. In LPH5 kann z.B. ein Hinweis stehen, dass vor Inbetriebnahme eine Räumungsübung und Unterweisung aller Beschäftigten erfolgen muss. Falls eine Betriebsanweisung oder Aushänge zum Notfallverhalten existieren, sollten diese inhaltlich geprüft werden.

  • Ausbildung der Notfallhelfer: Personen mit Sonderaufgaben (Ersthelfer, Evakuierungshelfer, Notfallmanager) benötigen spezielle Ausbildung. Prüfer kontrollieren, ob z.B. die Ersthelferkurse geplant sind (einfach feststellbar: Anzahl Ersthelfer gemeldet an BG? – eher im Betrieb umzusetzen) und ob die Brandschutz- und Evakuierungshelfer durch den Brandschutzbeauftragten ausgebildet werden. Dies ist zwar nicht Teil der technischen Planung, aber organisatorisch wichtig. Im Projekt sollte klar sein, wer die Ausbildung durchführt (häufig externe Schulungsanbieter, Feuerwehr für Evakuierungshelfer etc.).

  • Notfallübungen (Drills): Das Notfallmanagement muss praktisch erprobt werden, idealerweise bereits kurz nach Inbetriebnahme und dann regelmäßig. Hier ist zu schauen, ob die Planung vorsieht, Räumungsübungen und Notfall-Szenario-Übungen durchzuführen. Z.B. könnte im Notfallhandbuch ein Kapitel „Übungsplan“ vorgesehen sein, mit mindestens einer jährlichen Evakuierungsübung und Krisenstab-Übungen (Planspiele) alle 2 Jahre. Für unser Projekt sollte geprüft werden, ob vor Inbetriebnahme eine Inbetriebsetzungsübung (Simulation eines Notfalls) geplant ist, um die Funktionsfähigkeit aller Systeme und Abläufe zu testen. Auch die Einbindung externer (Feuerwehrprobealarm, Zusammenarbeit mit Rettungsdienst) gehört dazu.

  • Schlüsselpersonal und Vertretung: Zusätzlich muss darauf geachtet werden, dass für alle wichtigen Funktionen genügend Personal vorhanden ist und diese Personen auch bei Abwesenheiten ersetzt werden können (siehe auch Punkt Vertretungsregelung oben). Teil der Schulungsplanung ist also auch, dass z.B. ausreichend Führungskräfte mit Krisenstabstraining vorhanden sind, damit nicht nur eine Person das Know-how hat.

  • Sicherheitskultur: Zwar schwer messbar in LPH5, aber die Planung kann Hinweise darauf geben, dass das Unternehmen eine Kultur der Sicherheit pflegt – etwa durch Integration des Notfallmanagements in Unterlagen, durch geplante Aushänge, durch Berücksichtigung im Budget (z.B. Budget für Schulungen, Übungen). Prüfer können hier nur vermerken, ob entsprechende Planungspositionen vorhanden sind (z. B. „Es wird ein jährliches Training mit externer Beratung durchgeführt“).

Prüfungsschwerpunkte – Schulung & Übungen:

Da dieser Bereich weniger durch Zeichnungen belegt ist, müssen Prüfer auf konzeptionelle Dokumente zurückgreifen. Mögliche Quellen: das Organisationshandbuch, betriebliche Richtlinien, Ausschreibungsunterlagen an Dienstleister (z. B. für die Durchführung von Übungen) oder schlicht der Alarmplan (der oft einen Abschnitt „Unterweisung“ enthält). Falls solche Hinweise fehlen, sollte dies als Lücke aufgezeigt werden – schließlich fordert schon das Gesetz regelmäßige Unterweisungen aller Beschäftigten in den Notfallmaßnahmen.

Schulung, Unterweisung und Einbindung von Schlüsselpersonen

Prüfaspekt

Anforderung / Grundlage

LPH5-Nachweis in Planung

Erfüllt?

Bemerkungen

Unterweisung aller Beschäftigten (Evakuierung/Notfall-Verhalten regelmäßig schulen)

ArbSchG §12; DGUV V1 §4 – Beschäftigte sind über Notfallmaßnahmen und Fluchtwege zu unterweisen (bei Einstellung, danach jährlich).

Im Notfallkonzept ist festgelegt, dass Unterweisungen stattfinden (bspw. als Teil der Arbeitsschutz-Unterweisung). Aushänge/Merkblätter geplant.

[ ] Ja [ ] Nein

Ist im Budget/Projektplan Zeit für Schulung eingeplant? Wird Dokumentation der Unterweisung vorgesehen (Unterschriftenlisten)?

Ausbildung von Notfallhelfern (Ersthelfer, Brandschutz- und Evakuierungshelfer)

DGUV Vorschrift 1 §26; ArbStättV Anhang 2.2 – Benannte Helfer erhalten Aus- und Fortbildung (Erste-Hilfe-Kurs alle 2 Jahre auffrischen, Feuerlöschübung, Evakuierungshelfer-Lehrgang).

Organisatorische Planung sieht Schulungen vor (Hinweis im Arbeitsschutzplan oder Verträge mit Schulungsanbietern). Anzahl auszubildender Personen festgelegt.

[ ] Ja [ ] Nein

Werden die Schulungen vor Inbetriebnahme durchgeführt? Ist ein Brandschutzbeauftragter benannt, der die Ausbildung koordiniert?

Notfallübungen geplant (Evakuierungsübungen, Krisenstabsübungen)

DIN ISO 22320; VDI 4062 – Regelmäßige Übungen sind vorgesehen, um Abläufe zu testen (mind. 1x jährlich Evakuierung, Krisenstab-Übung alle 1-2 Jahre).

Notfallhandbuch oder Konzept enthält Übungsplan. Evtl. Hinweis im Qualitätsmanagementplan des Projekts (Übergabe-Tests).

[ ] Ja [ ] Nein

Ist eine Probeevakuierung vor Abnahme des Gebäudes geplant? Beteiligung externer (Feuerwehrübung) vorgesehen?

Schlüsselpersonal informiert & eingebunden (Führungskräfte, Betriebsrat, Fachkräfte)

BetrVG §87 (Mitbestimmung); ISO 22320 – Relevante Führungskräfte und Gremien (z.B. Betriebsrat) sind in Notfallplanung einbezogen; Zuständigkeiten kommuniziert.

Protokolle/Vermerke, dass Konzept mit Geschäftsführung und Betriebsrat abgestimmt wurde. Benennung Notfallmanager schriftlich fixiert.

[ ] Ja [ ] Nein

Wurden relevante Personen bereits in Planungsphase konsultiert (z.B. Betriebsarzt für Erste-Hilfe-Konzept, Umweltbeauftragter für Umweltnotfälle)?

Kontinuierliche Aktualisierung & Verbesserungen (Lesson Learned, Planpflege)

ArbSchG und DIN ISO 22320 (PDCA-Zyklus) – Verfahren zur Überprüfung und Aktualisierung der Notfallpläne nach Übungen oder Vorfällen ist vorgesehen.

Konzept beschreibt Überarbeitung nach Übungen (Feedbackschleifen). Verantwortlicher benannt für Planpflege (z.B. Sicherheitsingenieur).

[ ] Ja [ ] Nein

Ist ein formaler Prozess definiert, wie Notfallkonzepte angepasst werden (Änderungsdienst)? Werden Ergebnisse von Übungen dokumentiert und ausgewertet?

Abschluss der Prüfung und Dokumentation der Ergebnisse

Die obenstehende Checkliste soll während der Prüfung Punkt für Punkt durchgegangen werden. Jeder Prüfer (bzw. jedes Prüferteam) bearbeitet dabei die für sein Fachgebiet zugewiesenen Abschnitte, wobei Überschneidungen gemeinsam betrachtet werden sollten (z.B. technische Alarmierung und organisatorische Alarmierungsprozesse). Ergebnisdokumentation: Etwaige Feststellungen sind in der Spalte Bemerkungen zu vermerken. Bei Abweichungen oder Mängeln (Antwort "Nein") ist zu beschreiben, was fehlt oder unzureichend ist, und es sind Empfehlungen zur Nachbesserung zu geben. Ggf. sollten dazu konkrete Verweise auf Pläne oder Dokumente erfolgen (z. B. "Fluchtwegplanung unvollständig im Plan Nr. X, 2. OG fehlt zweiter Rettungsweg"). Nach Durchführung der Prüfung wird ein zusammenfassender Prüfbericht erstellt, der die Hauptergebnisse wiedergibt. Darin sollten alle nicht erfüllten Prüfpunkte aufgeführt und bewertet werden, inkl. einer Einschätzung des Risikos (kritischer Mangel vs. Verbesserungspotential). Der Bericht wird dem Auftraggeber vorgelegt mit der Empfehlung, die identifizierten Lücken in der Ausführungsplanung umgehend zu schließen, um die rechtskonforme und sichere Umsetzung des Notfallmanagements zu gewährleisten.